1. Geltungsbereich

1. Geltungsbereich

1.1 Für alle Verträge zwischen der Debaro GmbH ("Gesellschaft") und dem Unternehmen, von dem die Gesellschaft beauftragt wird ("Kunde"), unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung des Vertrages, insbesondere für alle Markt- und Sozialforschungsaufträge, sowie für alle Leistungen der Gesellschaft und des Kunden, unabhängig von der Art der Leistung, gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB"), und zwar auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, auch wenn diese AGB nicht mehr ausdrücklich vereinbart werden.

1.1 Für alle Verträge zwischen der Debaro GmbH ("Gesellschaft") und dem Unternehmen, von dem die Gesellschaft beauftragt wird ("Kunde"), unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung des Vertrages, insbesondere für alle Markt- und Sozialforschungsaufträge, sowie für alle Leistungen der Gesellschaft und des Kunden, unabhängig von der Art der Leistung, gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB"), und zwar auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, auch wenn diese AGB nicht mehr ausdrücklich vereinbart werden.

1.2 Entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden erkennt die Gesellschaft nicht an, auch wenn die Gesellschaft ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die vorbehaltlose Leistung der Gesellschaft oder die Entgegennahme von Leistungen oder Zahlungen durch die Gesellschaft bedeutet kein Anerkenntnis der Geschäftsbedingungen des Kunden. Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, soweit die Gesellschaft diese ausdrücklich anerkannt hat.

1.2 Entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden erkennt die Gesellschaft nicht an, auch wenn die Gesellschaft ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die vorbehaltlose Leistung der Gesellschaft oder die Entgegennahme von Leistungen oder Zahlungen durch die Gesellschaft bedeutet kein Anerkenntnis der Geschäftsbedingungen des Kunden. Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, soweit die Gesellschaft diese ausdrücklich anerkannt hat.

1.3 Soweit andere vertragliche Bestimmungen im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in unterschriebenen Lieferverträgen, diesen AGB widersprechen, gehen die anderen vertraglichen Bestimmungen vor. Im Übrigen gelten die verschiedenen Bestimmungen nebeneinander.

1.3 Soweit andere vertragliche Bestimmungen im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in unterschriebenen Lieferverträgen, diesen AGB widersprechen, gehen die anderen vertraglichen Bestimmungen vor. Im Übrigen gelten die verschiedenen Bestimmungen nebeneinander.

2. Angebot, Vertragsschluss

2. Angebot, Vertragsschluss

2.1 Angebote der Gesellschaft sind grundsätzlich unverbindlich.

2.1 Angebote der Gesellschaft sind grundsätzlich unverbindlich.

2.2 Aufträge des Kunden sind verbindlich. Der Kunde hat das mit dem jeweiligen Auftrag verfolgte Ziel – sofern dieses nicht offensichtlich ist – der Gesellschaft schriftlich mitzuteilen.

2.2 Aufträge des Kunden sind verbindlich. Der Kunde hat das mit dem jeweiligen Auftrag verfolgte Ziel – sofern dieses nicht offensichtlich ist – der Gesellschaft schriftlich mitzuteilen.

2.3 Ein Vertrag kommt dadurch zustande, dass die Gesellschaft einen Auftrag des Kunden durch Auftragsbestätigung annimmt, was auch mündlich oder konkludent erfolgen kann.

2.3 Ein Vertrag kommt dadurch zustande, dass die Gesellschaft einen Auftrag des Kunden durch Auftragsbestätigung annimmt, was auch mündlich oder konkludent erfolgen kann.

2.4 Wenn die Gesellschaft dem Kunden ein Angebot für eine Leistung unterbreitet, enthält dieses in der Regel das zu zahlende Honorar und der ungefähre Zeitbedarf für die Untersuchung. Auf Wunsch macht die Gesellschaft dem Kunden auch ein Angebot, welches über diesen Umfang hinausgeht.

2.4 Wenn die Gesellschaft dem Kunden ein Angebot für eine Leistung unterbreitet, enthält dieses in der Regel das zu zahlende Honorar und der ungefähre Zeitbedarf für die Untersuchung. Auf Wunsch macht die Gesellschaft dem Kunden auch ein Angebot, welches über diesen Umfang hinausgeht.

3. Auftragsdurchführung

3. Auftragsdurchführung

3.1 Die Gesellschaft führt die Aufträge als beratende Dienstleistung unter Anwendung wissenschaftlicher Sorgfalt aus.

3.1 Die Gesellschaft führt die Aufträge als beratende Dienstleistung unter Anwendung wissenschaftlicher Sorgfalt aus.

3.2 Die Gesellschaft schuldet nicht die Lieferung bestimmter Fragebögen, Analysen, Untersuchungsergebnisse oder Auswertungen.

3.2 Die Gesellschaft schuldet nicht die Lieferung bestimmter Fragebögen, Analysen, Untersuchungsergebnisse oder Auswertungen.

3.3 Der Kunde hat eigenverantwortlich die Entscheidung zu treffen, ob und in welcher Weise er auf Grundlage der Leistungen der Gesellschaft handelt. Eine Gewährleistung für das Erreichen bestimmter Kundenziele oder Kundenwünsche oder vom Kunden gesetzter Vorgaben – seien sie ausdrücklich oder stillschweigend durch den Kunden erwartet –, übernimmt die Gesellschaft nicht.

3.3 Der Kunde hat eigenverantwortlich die Entscheidung zu treffen, ob und in welcher Weise er auf Grundlage der Leistungen der Gesellschaft handelt. Eine Gewährleistung für das Erreichen bestimmter Kundenziele oder Kundenwünsche oder vom Kunden gesetzter Vorgaben – seien sie ausdrücklich oder stillschweigend durch den Kunden erwartet –, übernimmt die Gesellschaft nicht.

4. Honorar, Rechnungen, Absage der Teilnahme von Testpersonen, Zahlung, Verzug

4. Honorar, Rechnungen, Absage der Teilnahme von Testpersonen, Zahlung, Verzug

4.1 Die vereinbarten Honorare verstehen sich – sofern die Vertragsparteien dazu keine Vereinbarung getroffen haben – zuzüglich gegebenenfalls gesetzlicher geschuldeter Umsatzsteuer und in Euro.

4.1 Die vereinbarten Honorare verstehen sich – sofern die Vertragsparteien dazu keine Vereinbarung getroffen haben – zuzüglich gegebenenfalls gesetzlicher geschuldeter Umsatzsteuer und in Euro.

4.2 Das im Angebot der Gesellschaft genannte Honorar umfasst grundsätzlich alle von der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags zu erbringenden Leistungen.

4.2 Das im Angebot der Gesellschaft genannte Honorar umfasst grundsätzlich alle von der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags zu erbringenden Leistungen.

4.3 Für die Erfüllung zusätzlicher nachvertraglicher Wünsche des Kunden, welche über die im Angebot der Gesellschaft genannten Leistungen hinausgehen sowie bei Änderungswünschen des Kunden oder wenn Angaben des Kunden sich als falsch herausstellen oder Vorgaben des Kunden die Auftragsdurchführung unerwartet erschweren oder für die Erstellung von Vor- und Zwischenberichten, kann die Gesellschaft im Falle von Mehrarbeit auf Basis des vereinbarten Honorars ein zusätzliches Honorar und den entsprechenden Mehraufwand verlangen, auch wenn der Mehraufwand auf Gründen beruht, die nicht voraussehbar waren.

4.3 Für die Erfüllung zusätzlicher nachvertraglicher Wünsche des Kunden, welche über die im Angebot der Gesellschaft genannten Leistungen hinausgehen sowie bei Änderungswünschen des Kunden oder wenn Angaben des Kunden sich als falsch herausstellen oder Vorgaben des Kunden die Auftragsdurchführung unerwartet erschweren oder für die Erstellung von Vor- und Zwischenberichten, kann die Gesellschaft im Falle von Mehrarbeit auf Basis des vereinbarten Honorars ein zusätzliches Honorar und den entsprechenden Mehraufwand verlangen, auch wenn der Mehraufwand auf Gründen beruht, die nicht voraussehbar waren.

4.4 Die vereinbarten Honorare dienen zugleich der Finanzierung der jeweiligen Forschungsvorhaben. Sofern die Vertragsparteien keine andere Zahlungsregelung vereinbaren, sind daher die Zahlungen wie folgt zu leisten:

4.4 Die vereinbarten Honorare dienen zugleich der Finanzierung der jeweiligen Forschungsvorhaben. Sofern die Vertragsparteien keine andere Zahlungsregelung vereinbaren, sind daher die Zahlungen wie folgt zu leisten:

4.4.1 50 % sind bei Auftragserteilung

4.4.1 50 % sind bei Auftragserteilung

4.4.2 50 % nach Durchführung der von der Gesellschaft geschuldeten Leistungen.

4.4.2 50 % nach Durchführung der von der Gesellschaft geschuldeten Leistungen.

4.4.3 Die Gesellschaft behält sich vor, vom Kunden bis zu 100% des vereinbarten Honorars im Voraus zu verlangen, wenn der Kunde wiederholt seinen Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft nicht nachgekommen ist. Dies gilt auch, wenn beim Kunden eine wesentliche Vermögensverschlechterung eintritt, durch die die Ansprüche der Gesellschaft gefährdet werden.

4.4.3 Die Gesellschaft behält sich vor, vom Kunden bis zu 100% des vereinbarten Honorars im Voraus zu verlangen, wenn der Kunde wiederholt seinen Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft nicht nachgekommen ist. Dies gilt auch, wenn beim Kunden eine wesentliche Vermögensverschlechterung eintritt, durch die die Ansprüche der Gesellschaft gefährdet werden.

4.5 Die von der Gesellschaft etablierten Abläufe gewährleisten, dass die rekrutierten Testpersonen ihre Teilnahme am Projekt und die damit einhergehende Verpflichtung ernstnehmen. Die rekrutierten Testpersonen hat der Kunde fair zu behandeln, falls ihre Teilnahme aufgrund von kundenseitigen Änderungen der Spezifikationen abgesagt werden muss (z.B. Änderung des Termins oder der Auswahlkriterien). Sofern deshalb die Teilnahme der rekrutierten Testpersonen erst 48 Std. vor Veranstaltungstermin abgesagt wird oder die Testpersonen erst dann zu einem anderen Termin eingeladen werden, ist jedenfalls das volle den Testpersonen zugesagte Incentive geschuldet und der Kunde hat hierfür die Kosten zu übernehmen.

4.5 Die von der Gesellschaft etablierten Abläufe gewährleisten, dass die rekrutierten Testpersonen ihre Teilnahme am Projekt und die damit einhergehende Verpflichtung ernstnehmen. Die rekrutierten Testpersonen hat der Kunde fair zu behandeln, falls ihre Teilnahme aufgrund von kundenseitigen Änderungen der Spezifikationen abgesagt werden muss (z.B. Änderung des Termins oder der Auswahlkriterien). Sofern deshalb die Teilnahme der rekrutierten Testpersonen erst 48 Std. vor Veranstaltungstermin abgesagt wird oder die Testpersonen erst dann zu einem anderen Termin eingeladen werden, ist jedenfalls das volle den Testpersonen zugesagte Incentive geschuldet und der Kunde hat hierfür die Kosten zu übernehmen.

4.6 Zugegangene Rechnungen sind ohne Abzug sofort nach Rechnungserhalt und ausschließlich in EURO zu bezahlen. Die Zahlung des Honorars hat ausschließlich auf das von der Gesellschaft genannte Konto zu erfolgen.

4.6 Zugegangene Rechnungen sind ohne Abzug sofort nach Rechnungserhalt und ausschließlich in EURO zu bezahlen. Die Zahlung des Honorars hat ausschließlich auf das von der Gesellschaft genannte Konto zu erfolgen.

4.7 Sofern der Kunde eine zugegangene Rechnung nicht innerhalb von 2 Wochen nach Rechnungsdatum bezahlt, tritt Verzug ohne vorherige Mahnung ein. Der Kunde kommt ebenfalls in Verzug, wenn er nach Eintritt der Fälligkeit des Honorars eine Mahnung erhält. Befindet sich der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, schuldet er der Gesellschaft Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per anno, mindestens aber 10 % per anno. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens behält sich die Gesellschaft vor.

4.7 Sofern der Kunde eine zugegangene Rechnung nicht innerhalb von 2 Wochen nach Rechnungsdatum bezahlt, tritt Verzug ohne vorherige Mahnung ein. Der Kunde kommt ebenfalls in Verzug, wenn er nach Eintritt der Fälligkeit des Honorars eine Mahnung erhält. Befindet sich der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, schuldet er der Gesellschaft Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per anno, mindestens aber 10 % per anno. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens behält sich die Gesellschaft vor.

Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug, kann die Gesellschaft alle im Rahmen des Vertrages verhandelten und ausgewiesenen Preisnachlässe, Rabatte oder Boni durch Erklärung gegenüber dem Kunden rückgängig machen.

Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug, kann die Gesellschaft alle im Rahmen des Vertrages verhandelten und ausgewiesenen Preisnachlässe, Rabatte oder Boni durch Erklärung gegenüber dem Kunden rückgängig machen.

5. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretung

5. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretung

5.1 Der Kunde kann nur aufrechnen oder Zurückhaltungsrechte geltend machen, soweit seine Gegenrechte / -ansprüche rechtskräftig festgestellt, von der Gesellschaft anerkannt, unbestritten oder wenigstens entscheidungsreif sind. Eine Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist gleichfalls möglich, sofern die Forderung des Kunden und die Forderung von der Gesellschaft rechtlich auf einem Gegenseitigkeitsverhältnis beruhen.

5.1 Der Kunde kann nur aufrechnen oder Zurückhaltungsrechte geltend machen, soweit seine Gegenrechte / -ansprüche rechtskräftig festgestellt, von der Gesellschaft anerkannt, unbestritten oder wenigstens entscheidungsreif sind. Eine Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist gleichfalls möglich, sofern die Forderung des Kunden und die Forderung von der Gesellschaft rechtlich auf einem Gegenseitigkeitsverhältnis beruhen.

5.2 Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde darüber hinaus nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis mit der Gesellschaft beruht.

5.2 Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde darüber hinaus nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis mit der Gesellschaft beruht.

5.3 Der Kunde kann und darf etwaige Forderungen gegen die Gesellschaft nicht an Dritte abtreten bzw. übertragen. Die Vorschrift des § 354 a HGB bleibt unberührt.

5.3 Der Kunde kann und darf etwaige Forderungen gegen die Gesellschaft nicht an Dritte abtreten bzw. übertragen. Die Vorschrift des § 354 a HGB bleibt unberührt.

6. Leistungszeit, Leistungsverzug, Informationspflicht bezüglich Vertragsstrafen

6. Leistungszeit, Leistungsverzug, Informationspflicht bezüglich Vertragsstrafen

6.1 Vereinbarte Leistungsfristen beginnen frühestens mit dem Zugang der Auftragsbestätigung durch die Gesellschaft, jedoch nicht bevor der Kunde oder Dritte die vereinbarten oder notwendigen Rahmenbedingungen zur Auftragsdurchführung geschaffen haben und auch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Auftragsdurchführung zwischen der Gesellschaft und dem Kunden. Vereinbarte Leistungsfristen beginnen zudem frühestens 5 Werktage ab Erhalt einer fälligen Vorauszahlung.

6.1 Vereinbarte Leistungsfristen beginnen frühestens mit dem Zugang der Auftragsbestätigung durch die Gesellschaft, jedoch nicht bevor der Kunde oder Dritte die vereinbarten oder notwendigen Rahmenbedingungen zur Auftragsdurchführung geschaffen haben und auch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Auftragsdurchführung zwischen der Gesellschaft und dem Kunden. Vereinbarte Leistungsfristen beginnen zudem frühestens 5 Werktage ab Erhalt einer fälligen Vorauszahlung.

Fest vereinbarte Leistungszeitpunkte schieben sich dementsprechend nach hinten.

Fest vereinbarte Leistungszeitpunkte schieben sich dementsprechend nach hinten.

6.2 Von der Gesellschaft akzeptierte Änderungswünsche des Kunden verlängern die vereinbarte Leistungsfrist gegebenenfalls angemessen. Auch in diesem Fall schieben sich fest vereinbarte Leistungszeitpunkte gegebenenfalls entsprechend nach hinten.

6.2 Von der Gesellschaft akzeptierte Änderungswünsche des Kunden verlängern die vereinbarte Leistungsfrist gegebenenfalls angemessen. Auch in diesem Fall schieben sich fest vereinbarte Leistungszeitpunkte gegebenenfalls entsprechend nach hinten.

6.3 Bei Lieferverzug richtet sich die Schadensersatzhaftung der Gesellschaft ausschließlich nach Ziffer 9 dieser AGB.

6.3 Bei Lieferverzug richtet sich die Schadensersatzhaftung der Gesellschaft ausschließlich nach Ziffer 9 dieser AGB.

6.4 Der Kunde informiert die Gesellschaft spätestens bei Vertragsschluss über etwaige Vertragsstrafen, die gegenüber seinen Vertragspartnern gelten.

6.4 Der Kunde informiert die Gesellschaft spätestens bei Vertragsschluss über etwaige Vertragsstrafen, die gegenüber seinen Vertragspartnern gelten.

7. Hindernisse bei der Auftragsdurchführung

7. Hindernisse bei der Auftragsdurchführung

7.1 Dem Kunden ist bekannt, dass die Auftragsdurchführung durch die Gesellschaft – sowohl in zeitlicher als auch in qualitativer Hinsicht – von bestimmten Annahmen, Gegebenheiten, seitens des Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen oder Produkten, von sonstiger Mitwirkung des Kunden oder einer bestimmten Umgebung abhängen kann.

7.1 Dem Kunden ist bekannt, dass die Auftragsdurchführung durch die Gesellschaft – sowohl in zeitlicher als auch in qualitativer Hinsicht – von bestimmten Annahmen, Gegebenheiten, seitens des Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen oder Produkten, von sonstiger Mitwirkung des Kunden oder einer bestimmten Umgebung abhängen kann.

7.2 Höhere Gewalt (z. B. rechtmäßige Streiks oder Aussperrungen, unverschuldete Betriebsstörungen, unverschuldeter Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, unverschuldete Maßnahmen von Behörden) oder von der Gesellschaft nicht verschuldete und nicht planbare Aktionen oder Verhaltensweisen Dritter (z.B. Behinderung von Testmaßnahmen oder Blockierung des Projektes) oder vom Kunden zu vertretende Verhaltensweisen (z.B. mangelnde oder nicht rechtzeitige Mitwirkung oder zur Verfügung Stellung von Unterlagen oder Materialien seitens des Kunden) oder Ausfall der Stromversorgung oder anderer Versorgungseinrichtungen (zusammen "Hindernisse"), können die Rechtzeitigkeit oder Qualität der Auftragsdurchführung beeinträchtigen oder die Auftragsdurchführung unmöglich machen.

7.2 Höhere Gewalt (z. B. rechtmäßige Streiks oder Aussperrungen, unverschuldete Betriebsstörungen, unverschuldeter Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, unverschuldete Maßnahmen von Behörden) oder von der Gesellschaft nicht verschuldete und nicht planbare Aktionen oder Verhaltensweisen Dritter (z.B. Behinderung von Testmaßnahmen oder Blockierung des Projektes) oder vom Kunden zu vertretende Verhaltensweisen (z.B. mangelnde oder nicht rechtzeitige Mitwirkung oder zur Verfügung Stellung von Unterlagen oder Materialien seitens des Kunden) oder Ausfall der Stromversorgung oder anderer Versorgungseinrichtungen (zusammen "Hindernisse"), können die Rechtzeitigkeit oder Qualität der Auftragsdurchführung beeinträchtigen oder die Auftragsdurchführung unmöglich machen.

7.3 Der Kunde trägt das Risiko bezüglich des Eintretens von Hindernissen. Etwaige Mehrkosten aufgrund von Hindernissen hat der Kunde zu bezahlen. Qualitative Einschränkungen oder Verzögerungen aufgrund von Hindernissen gehen zu Lasten des Kunden. Sobald die Hindernisse die Auftragsdurchführung unmöglich machen, schuldet der Kunde der Gesellschaft entsprechend anteiliges Honorar. Sofern Hindernisse die Auftragsdurchführung erheblich verzögern, kann die Gesellschaft für die bis dahin geleisteten Tätigkeiten vor Beendigung der Auftragsdurchführung anteiliges Honorarverlangen. Bei erheblicher Verzögerung aufgrund von Hindernissen können beide Vertragsparteien den Vertrag kündigen. Unberührt von der Kündigung bleibt das geschuldete anteilige Honorar.

7.3 Der Kunde trägt das Risiko bezüglich des Eintretens von Hindernissen. Etwaige Mehrkosten aufgrund von Hindernissen hat der Kunde zu bezahlen. Qualitative Einschränkungen oder Verzögerungen aufgrund von Hindernissen gehen zu Lasten des Kunden. Sobald die Hindernisse die Auftragsdurchführung unmöglich machen, schuldet der Kunde der Gesellschaft entsprechend anteiliges Honorar. Sofern Hindernisse die Auftragsdurchführung erheblich verzögern, kann die Gesellschaft für die bis dahin geleisteten Tätigkeiten vor Beendigung der Auftragsdurchführung anteiliges Honorarverlangen. Bei erheblicher Verzögerung aufgrund von Hindernissen können beide Vertragsparteien den Vertrag kündigen. Unberührt von der Kündigung bleibt das geschuldete anteilige Honorar.

7.4 Der Kunde kann die Bezahlung des Honorars der Gesellschaft weder ganz noch teilweise verweigern, soweit die Qualität der Auftragsdurchführung aufgrund von Hindernissen beeinträchtigt ist oder die Auftragsdurchführung oder deren Ergebnis nicht den Wünschen des Kunden entspricht.

7.4 Der Kunde kann die Bezahlung des Honorars der Gesellschaft weder ganz noch teilweise verweigern, soweit die Qualität der Auftragsdurchführung aufgrund von Hindernissen beeinträchtigt ist oder die Auftragsdurchführung oder deren Ergebnis nicht den Wünschen des Kunden entspricht.

8. Mängelrüge, Gewährleistung, Gewährleistungsfrist

8. Mängelrüge, Gewährleistung, Gewährleistungsfrist

Sofern der Kunde nach der Art der Leistung der Gesellschaft Mängel im Sinne des Gewährleistungsrechts geltend machen kann, gelten die nachfolgenden Vorschriften

Sofern der Kunde nach der Art der Leistung der Gesellschaft Mängel im Sinne des Gewährleistungsrechts geltend machen kann, gelten die nachfolgenden Vorschriften

8.1 Mängel sind der Gesellschaft unverzüglich, spätestens jedoch 8 Werktage nach Erhalt der Leistung, bei verborgenen Mängeln spätestens 3 Werktage nach Entdecken in Textform (E-Mail, Fax genügt) anzuzeigen. Sonst gilt die Leistung der Gesellschaft als genehmigt. Im Übrigen gilt die Vorschrift des § 377 HGB entsprechend.

8.1 Mängel sind der Gesellschaft unverzüglich, spätestens jedoch 8 Werktage nach Erhalt der Leistung, bei verborgenen Mängeln spätestens 3 Werktage nach Entdecken in Textform (E-Mail, Fax genügt) anzuzeigen. Sonst gilt die Leistung der Gesellschaft als genehmigt. Im Übrigen gilt die Vorschrift des § 377 HGB entsprechend.

8.2 Soweit die Leistung der Gesellschaft mangelhaft ist und vom Kunden entsprechend Ziffer 8.1 dieser AGB gerügt ist, wird die Gesellschaft nach ihrer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Leistung liefern. Hierzu ist der Gesellschaft stets Gelegenheit innerhalb angemessener Frist zu gewähren, sofern die Fristsetzung nicht entbehrlich ist. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie entbehrlich, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder das Honorar mindern oder Schadensersatz verlangen, wenn hierzu die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und im Falle des Schadensersatzes die zusätzlichen Voraussetzungen der Ziffer 9 dieser AGB erfüllt sind.

8.2 Soweit die Leistung der Gesellschaft mangelhaft ist und vom Kunden entsprechend Ziffer 8.1 dieser AGB gerügt ist, wird die Gesellschaft nach ihrer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Leistung liefern. Hierzu ist der Gesellschaft stets Gelegenheit innerhalb angemessener Frist zu gewähren, sofern die Fristsetzung nicht entbehrlich ist. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie entbehrlich, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder das Honorar mindern oder Schadensersatz verlangen, wenn hierzu die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und im Falle des Schadensersatzes die zusätzlichen Voraussetzungen der Ziffer 9 dieser AGB erfüllt sind.

8.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Lieferung. In den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 438 Abs. 3, 634 a Abs. 1 Nr. 2, 634 a Abs. 3 BGB gilt die dort vorgesehene Verjährungsfrist. Haftet die Gesellschaft nach Ziffer 9 dieser AGB auf Schadensersatz, richtet sich die Gewährleistungsfrist bezüglich des Schadensersatzanspruches nach den gesetzlichen Vorschriften.

8.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Lieferung. In den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 438 Abs. 3, 634 a Abs. 1 Nr. 2, 634 a Abs. 3 BGB gilt die dort vorgesehene Verjährungsfrist. Haftet die Gesellschaft nach Ziffer 9 dieser AGB auf Schadensersatz, richtet sich die Gewährleistungsfrist bezüglich des Schadensersatzanspruches nach den gesetzlichen Vorschriften.

9. Beschränkte Schadensersatzhaftung der Gesellschaft

9. Beschränkte Schadensersatzhaftung der Gesellschaft

9.1 Sofern die Gesellschaft, ihre gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Pflicht verletzen, insbesondere aus dem Vertragsverhältnis oder vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unerlaubte Handlung begehen, haftet die Gesellschaft für den daraus entstehenden Schaden des Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften.

9.1 Sofern die Gesellschaft, ihre gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Pflicht verletzen, insbesondere aus dem Vertragsverhältnis oder vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unerlaubte Handlung begehen, haftet die Gesellschaft für den daraus entstehenden Schaden des Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften.

9.2 Sofern die Gesellschaft, ihre gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen eine Pflicht lediglich einfach fahrlässig verletzen, sind Schadensersatzansprüche des Kunden gegen die Gesellschaft, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis oder aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen, es sei denn, es liegt eine einfach fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vor. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

9.2 Sofern die Gesellschaft, ihre gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen eine Pflicht lediglich einfach fahrlässig verletzen, sind Schadensersatzansprüche des Kunden gegen die Gesellschaft, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis oder aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen, es sei denn, es liegt eine einfach fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vor. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

9.3 Vorstehender Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschränkung gelten nicht im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nicht im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, auch nicht, soweit eine Beschaffenheitsgarantie nicht erfüllt ist und auch nicht, soweit eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorliegt.

9.3 Vorstehender Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschränkung gelten nicht im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nicht im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, auch nicht, soweit eine Beschaffenheitsgarantie nicht erfüllt ist und auch nicht, soweit eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorliegt.

9.4 Die gesetzlichen Beweislastregeln bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

9.4 Die gesetzlichen Beweislastregeln bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

10. Haftung und Versicherungspflicht des Kunden

10. Haftung und Versicherungspflicht des Kunden

10.1 Der Kunde haftet gegenüber der Gesellschaft grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für Schäden, die der Gesellschaft aus der Verwendung der vom Kunden zur Verfügung gestellten Produkte entstehen.

10.1 Der Kunde haftet gegenüber der Gesellschaft grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für Schäden, die der Gesellschaft aus der Verwendung der vom Kunden zur Verfügung gestellten Produkte entstehen.

10.2 Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, dass alle erforderlichen technischen Prüfungen, Untersuchungen, insbesondere alle chemischen, medizinischen oder pharmazeutischen Analysen bezüglich der zur Verfügung gestellten Produkte durchgeführt worden sind. Der Kunde übernimmt die Verantwortung dafür, dass das jeweilige Produkt für den Test geeignet ist und dass das Produkt keine Personen- oder Sachschäden hervorrufen kann. Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, dass alle durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebenen und/oder für die Verwendung des Produkts notwendigen Informationen der Gesellschaft zur Verfügung gestellt werden, damit diese den Testpersonen weitergegeben werden können.

10.2 Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, dass alle erforderlichen technischen Prüfungen, Untersuchungen, insbesondere alle chemischen, medizinischen oder pharmazeutischen Analysen bezüglich der zur Verfügung gestellten Produkte durchgeführt worden sind. Der Kunde übernimmt die Verantwortung dafür, dass das jeweilige Produkt für den Test geeignet ist und dass das Produkt keine Personen- oder Sachschäden hervorrufen kann. Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, dass alle durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebenen und/oder für die Verwendung des Produkts notwendigen Informationen der Gesellschaft zur Verfügung gestellt werden, damit diese den Testpersonen weitergegeben werden können.

10.3 Der Kunde stellt die Gesellschaft von allen Ansprüchen frei, die Dritte wegen Schäden, die aufgrund der zur Verfügung gestellten Produkte verursacht werden, gegen die Gesellschaft geltend machen, soweit die Gesellschaft den Schaden nicht eigenverantwortlich verursacht hat.

10.3 Der Kunde stellt die Gesellschaft von allen Ansprüchen frei, die Dritte wegen Schäden, die aufgrund der zur Verfügung gestellten Produkte verursacht werden, gegen die Gesellschaft geltend machen, soweit die Gesellschaft den Schaden nicht eigenverantwortlich verursacht hat.

10.4 Der Kunde muss über eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme in Höhe von EUR 2.000.000 verfügen. Der Kunde darf keinerlei Handlungen vornehmen, die eine Nichtigkeit der Versicherungspolice zu Lasten der Gesellschaft zur Folge haben könnten.

10.4 Der Kunde muss über eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme in Höhe von EUR 2.000.000 verfügen. Der Kunde darf keinerlei Handlungen vornehmen, die eine Nichtigkeit der Versicherungspolice zu Lasten der Gesellschaft zur Folge haben könnten.

11. Datenschutz

11. Datenschutz

11.1 Die Vertragsparteien haben sämtliche relevanten Datenschutzbestimmungen einzuhalten, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

11.1 Die Vertragsparteien haben sämtliche relevanten Datenschutzbestimmungen einzuhalten, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

11.2 Die Gesellschaft führt die Aufträge als Auftragsdatenverarbeitung im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) durch. Die vom Kunden zur Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Daten werden deshalb ausschließlich nach den Weisungen des Kunden verarbeitet. Die Verantwortung verbleibt in diesem Fall ausschließlich beim Kunden.

11.2 Die Gesellschaft führt die Aufträge als Auftragsdatenverarbeitung im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) durch. Die vom Kunden zur Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Daten werden deshalb ausschließlich nach den Weisungen des Kunden verarbeitet. Die Verantwortung verbleibt in diesem Fall ausschließlich beim Kunden.

11.3 Namen und Adressen von Testpersonen gibt die Gesellschaft nicht an den Kunden weiter, soweit nicht anders vereinbart. Der Kunde darf grundsätzlich keinerlei persönliche Daten von Testpersonen erheben oder speichern, einschließlich, aber nicht beschränkt auf deren Namen sowie deren Kontaktinformationen (E-Mail, Telefonnummer, Fax, Anschrift etc.).

11.3 Namen und Adressen von Testpersonen gibt die Gesellschaft nicht an den Kunden weiter, soweit nicht anders vereinbart. Der Kunde darf grundsätzlich keinerlei persönliche Daten von Testpersonen erheben oder speichern, einschließlich, aber nicht beschränkt auf deren Namen sowie deren Kontaktinformationen (E-Mail, Telefonnummer, Fax, Anschrift etc.).

12. Keine Aufbewahrung von Unterlagen, Sicherungskopien

12. Keine Aufbewahrung von Unterlagen, Sicherungskopien

12.1 Die Gesellschaft ist gegenüber dem Kunden nicht verpflichtet, Unterlagen betreffend die Auftragsdurchführung – unabhängig davon ob in gegenständlicher oder elektronischer Form – aufzubewahren, soweit nicht eine andere Vereinbarung ausdrücklich getroffen worden ist.

12.1 Die Gesellschaft ist gegenüber dem Kunden nicht verpflichtet, Unterlagen betreffend die Auftragsdurchführung – unabhängig davon ob in gegenständlicher oder elektronischer Form – aufzubewahren, soweit nicht eine andere Vereinbarung ausdrücklich getroffen worden ist.

12.2 Die Gesellschaft ist berechtigt aber nicht verpflichtet, von Video – und / oder Audioaufzeichnungen Sicherungskopien anzufertigen. Diese Sicherungskopien erfolgen ausschließlich als Ersatz bei Datenverlust und werden auch nur dann verwendet. Die Gesellschaft vernichtet die Sicherungskopien unwiederbringlich, sobald die Auftragsdurchführung abgeschlossen und vollständig bezahlt ist. Im Einzelfall kann die Gesellschaft die Vernichtung auch erst später vornehmen. Die Gesellschaft übernimmt keine Verantwortung dafür, dass ein Datenverlust gegebenenfalls nicht mehr kompensiert werden kann, wenn keine Sicherungskopien angefertigt sind oder diese vernichtet sind.

12.2 Die Gesellschaft ist berechtigt aber nicht verpflichtet, von Video – und / oder Audioaufzeichnungen Sicherungskopien anzufertigen. Diese Sicherungskopien erfolgen ausschließlich als Ersatz bei Datenverlust und werden auch nur dann verwendet. Die Gesellschaft vernichtet die Sicherungskopien unwiederbringlich, sobald die Auftragsdurchführung abgeschlossen und vollständig bezahlt ist. Im Einzelfall kann die Gesellschaft die Vernichtung auch erst später vornehmen. Die Gesellschaft übernimmt keine Verantwortung dafür, dass ein Datenverlust gegebenenfalls nicht mehr kompensiert werden kann, wenn keine Sicherungskopien angefertigt sind oder diese vernichtet sind.

13. Rechte an zur Verfügung gestellten Materialien, Untersuchungsergebnisse

13. Rechte an zur Verfügung gestellten Materialien, Untersuchungsergebnisse

13.1 Sämtliche Unterlagen, Dokumente, sonstige Gegenstände der Gesellschaft, welche die Gesellschaft im Rahmen der Auftragsdurchführung dem Kunden übergibt, wie z. B. Unterlagen über den Auftragsgegenstand oder die Untersuchungskonzeption und z.B. Datenträger, Lochkarten und Bänder, Fragebogen, Konzepte, Texte, Entwürfe etc. und die darin befindlichen Informationen (zusammen "Materialien"), verbleiben im Eigentum der Gesellschaft, es sei denn die Gesellschaft hat die Materialien auf Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen an den Kunden übereignet.

13.1 Sämtliche Unterlagen, Dokumente, sonstige Gegenstände der Gesellschaft, welche die Gesellschaft im Rahmen der Auftragsdurchführung dem Kunden übergibt, wie z. B. Unterlagen über den Auftragsgegenstand oder die Untersuchungskonzeption und z.B. Datenträger, Lochkarten und Bänder, Fragebogen, Konzepte, Texte, Entwürfe etc. und die darin befindlichen Informationen (zusammen "Materialien"), verbleiben im Eigentum der Gesellschaft, es sei denn die Gesellschaft hat die Materialien auf Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen an den Kunden übereignet.

13.2 Der Kunde verpflichtet sich, aus den ihm von der Gesellschaft gegebenen Materialien keinerlei Rechte in Bezug auf Schutzrechtsanmeldungen, Vorbenutzung oder Lizenzierung geltend zu machen, noch solche Kenntnisse und Informationen an Dritte weiterzuleiten.

13.2 Der Kunde verpflichtet sich, aus den ihm von der Gesellschaft gegebenen Materialien keinerlei Rechte in Bezug auf Schutzrechtsanmeldungen, Vorbenutzung oder Lizenzierung geltend zu machen, noch solche Kenntnisse und Informationen an Dritte weiterzuleiten.

13.3 Vervielfältigungen von Materialien sind nur gestattet, soweit dies vereinbart ist. Wenn kein Auftrag erteilt wird oder die Auftragsdurchführung abgeschlossen ist, hat der Kunde die Materialien nach Wahl der Gesellschaft entweder an die Gesellschaft zurückzugeben oder zu vernichten. Ebenso hat der Kunde etwaige Vervielfältigungsstücke zu vernichten, welche nicht für einen dauerhaften Verbleib beim Kunden bestimmt sind und die vollständige Rückgabe bzw. Vernichtung zu versichern.

13.3 Vervielfältigungen von Materialien sind nur gestattet, soweit dies vereinbart ist. Wenn kein Auftrag erteilt wird oder die Auftragsdurchführung abgeschlossen ist, hat der Kunde die Materialien nach Wahl der Gesellschaft entweder an die Gesellschaft zurückzugeben oder zu vernichten. Ebenso hat der Kunde etwaige Vervielfältigungsstücke zu vernichten, welche nicht für einen dauerhaften Verbleib beim Kunden bestimmt sind und die vollständige Rückgabe bzw. Vernichtung zu versichern.

13.4 Soweit die Materialien auf Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen an den Kunden übereignet werden sollen, bleiben diese in jedem Fall bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung im Eigentum der Gesellschaft.

13.4 Soweit die Materialien auf Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen an den Kunden übereignet werden sollen, bleiben diese in jedem Fall bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung im Eigentum der Gesellschaft.

13.5 Sämtliche Urheber-, Geschmacksmuster-, Marken-, Patent-, Gebrauchsmuster- oder sonstigen Schutzrechte an den Materialien stehen ausschließlich der Gesellschaft zu. Die Materialien darf der Kunde Dritten nicht zugänglich machen oder an Dritte weitergeben werden und zu diesem Zweck auch nicht vervielfältigt, gedruckt oder in Informations- und Dokumentationssystemen gespeichert, verarbeitet oder ausgegeben werden. Das Schutzrecht des Kunden an Ergebnissen, die er selbst und ohne Zutun der Gesellschaft erarbeitet hat, bleibt unberührt.

13.5 Sämtliche Urheber-, Geschmacksmuster-, Marken-, Patent-, Gebrauchsmuster- oder sonstigen Schutzrechte an den Materialien stehen ausschließlich der Gesellschaft zu. Die Materialien darf der Kunde Dritten nicht zugänglich machen oder an Dritte weitergeben werden und zu diesem Zweck auch nicht vervielfältigt, gedruckt oder in Informations- und Dokumentationssystemen gespeichert, verarbeitet oder ausgegeben werden. Das Schutzrecht des Kunden an Ergebnissen, die er selbst und ohne Zutun der Gesellschaft erarbeitet hat, bleibt unberührt.

13.6 Zu den Materialien im Sinne der Ziffer 13.1 dieser AGB zählen auch Untersuchungsergebnisse. Die Vorschriften der Ziffer 13.1 bis Ziffer 13.5 dieser AGB gelten für Untersuchungsergebnisse entsprechend, sofern nicht nachfolgend etwas anders geregelt ist.

13.6 Zu den Materialien im Sinne der Ziffer 13.1 dieser AGB zählen auch Untersuchungsergebnisse. Die Vorschriften der Ziffer 13.1 bis Ziffer 13.5 dieser AGB gelten für Untersuchungsergebnisse entsprechend, sofern nicht nachfolgend etwas anders geregelt ist.

13.6.1 Die Gesellschaft stellt dem Kunden Untersuchungsergebnisse dauerhaft, jedoch grundsätzlich nur zum internen Gebrauch zur Verfügung, es sei denn die Gesellschaft stimmt ihrer vollständigen oder teilweisen Weitergabe an Dritte oder Veröffentlichung zu. Untersuchungsergebnisse dürfen ohne vorherige Zustimmung der Gesellschaft zum Zweck der Weitergabe an Dritte oder Veröffentlichung nicht vervielfältigt, gedruckt oder in Dokumentations- und Informationssystemen jeder Art gespeichert, verarbeitet oder verbreitet werden. Diese Regelungen gelten auch für Untersuchungsergebnisse, die aus Gemeinschaftsstudien (Syndicated Studies) resultieren. Der Kunde erhält an diesen kein alleiniges Nutzungsrecht. Dies gilt nicht, soweit es sich lediglich um unwesentliche Teile der Untersuchungsergebnisse handelt.

13.6.1 Die Gesellschaft stellt dem Kunden Untersuchungsergebnisse dauerhaft, jedoch grundsätzlich nur zum internen Gebrauch zur Verfügung, es sei denn die Gesellschaft stimmt ihrer vollständigen oder teilweisen Weitergabe an Dritte oder Veröffentlichung zu. Untersuchungsergebnisse dürfen ohne vorherige Zustimmung der Gesellschaft zum Zweck der Weitergabe an Dritte oder Veröffentlichung nicht vervielfältigt, gedruckt oder in Dokumentations- und Informationssystemen jeder Art gespeichert, verarbeitet oder verbreitet werden. Diese Regelungen gelten auch für Untersuchungsergebnisse, die aus Gemeinschaftsstudien (Syndicated Studies) resultieren. Der Kunde erhält an diesen kein alleiniges Nutzungsrecht. Dies gilt nicht, soweit es sich lediglich um unwesentliche Teile der Untersuchungsergebnisse handelt.

13.6.2 Der Gebrauch von Untersuchungsergebnissen im Rahmen rechtsförmlicher Verfahren (z.B. Gerichtsverfahren, Schiedsgerichtsverfahren, behördliche Verfahren) ist ohne die vorherige schriftliche Einwilligung der Gesellschaft – vorbehaltlich vorrangiger gesetzlicher / verwaltungsrechtlicher Vorschriften oder gerichtlicher Entscheidungen – untersagt.

13.6.2 Der Gebrauch von Untersuchungsergebnissen im Rahmen rechtsförmlicher Verfahren (z.B. Gerichtsverfahren, Schiedsgerichtsverfahren, behördliche Verfahren) ist ohne die vorherige schriftliche Einwilligung der Gesellschaft – vorbehaltlich vorrangiger gesetzlicher / verwaltungsrechtlicher Vorschriften oder gerichtlicher Entscheidungen – untersagt.

13.6.3 Mit einem Untersuchungsergebnis oder Teilen davon darf der Kunde unter Nennung der Gesellschaft nur nach ausdrücklicher Zustimmung der Gesellschaft werben.

13.6.3 Mit einem Untersuchungsergebnis oder Teilen davon darf der Kunde unter Nennung der Gesellschaft nur nach ausdrücklicher Zustimmung der Gesellschaft werben.

13.6.4 Will der Kunde ganz oder teilweise aus dem Untersuchungsergebnis zitieren, so muss er die Zitate als solche kenntlich machen und dabei die Gesellschaft als Verfasser des Untersuchungsberichts nennen.

13.6.4 Will der Kunde ganz oder teilweise aus dem Untersuchungsergebnis zitieren, so muss er die Zitate als solche kenntlich machen und dabei die Gesellschaft als Verfasser des Untersuchungsberichts nennen.

14. Vom Kunden zur Verfügung gestellte Produkte, Unterlagen und Material

14. Vom Kunden zur Verfügung gestellte Produkte, Unterlagen und Material

14.1 Die Gesellschaft hat dem Kunden die zur Durchführung des Auftrags zur Verfügung gestellten Produkte, Unterlagen sowie sonstigen Gegenstände des Kunden (zusammen "Gegenstände des Kunden") nach Durchführung des Auftrags zurückzugeben. Solange der Kunde das vereinbarte Honorar nicht bezahlt hat, steht der Gesellschaft ein Zurückbehaltungsrecht an den Gegenständen des Kunden zu.

14.1 Die Gesellschaft hat dem Kunden die zur Durchführung des Auftrags zur Verfügung gestellten Produkte, Unterlagen sowie sonstigen Gegenstände des Kunden (zusammen "Gegenstände des Kunden") nach Durchführung des Auftrags zurückzugeben. Solange der Kunde das vereinbarte Honorar nicht bezahlt hat, steht der Gesellschaft ein Zurückbehaltungsrecht an den Gegenständen des Kunden zu.

14.2 Dem Kunden ist bekannt, dass die Gesellschaft die Gegenstände des Kunden, insbesondere die zur Verfügung gestellten Produkte bestimmungsgemäß an die Testpersonen weitergibt. Die Gefahr des Untergangs, der Verweigerung der Herausgabe oder der Beschädigung dieser Gegenstände des Kunden trägt der Kunde.

14.2 Dem Kunden ist bekannt, dass die Gesellschaft die Gegenstände des Kunden, insbesondere die zur Verfügung gestellten Produkte bestimmungsgemäß an die Testpersonen weitergibt. Die Gefahr des Untergangs, der Verweigerung der Herausgabe oder der Beschädigung dieser Gegenstände des Kunden trägt der Kunde.

14.3 Der Kunde ist verpflichtet, ihm zurückgegebene Gegenstände des Kunden unverzüglich auf Vollständigkeit und Zustand zu prüfen und etwaige Beanstandungen gegenüber Gesellschaft unverzüglich geltend zu machen. Es gilt insoweit die Vorschrift des § 377 HGB entsprechend.

14.3 Der Kunde ist verpflichtet, ihm zurückgegebene Gegenstände des Kunden unverzüglich auf Vollständigkeit und Zustand zu prüfen und etwaige Beanstandungen gegenüber Gesellschaft unverzüglich geltend zu machen. Es gilt insoweit die Vorschrift des § 377 HGB entsprechend.

14.4 Die Gesellschaft muss die vom Kunden zur Durchführung des Auftrags zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie Material nicht versichern.

14.4 Die Gesellschaft muss die vom Kunden zur Durchführung des Auftrags zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie Material nicht versichern.

15. Vertraulichkeit bezüglich Geschäftsgeheimnissen

15. Vertraulichkeit bezüglich Geschäftsgeheimnissen

15.1 Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, alle im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangte Geschäftsgeheimnisse der anderen Vertragspartei zu bewahren und alle diesbezüglichen Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln und nur für die Auftragsdurchführung zu verwenden. Diese Verpflichtung gilt auch über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus.

15.1 Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, alle im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangte Geschäftsgeheimnisse der anderen Vertragspartei zu bewahren und alle diesbezüglichen Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln und nur für die Auftragsdurchführung zu verwenden. Diese Verpflichtung gilt auch über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus.

15.2 Geschäftspartner, Erfüllungsgehilfen und eigene Arbeitnehmer sind auch über deren Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis hinaus entsprechend zu verpflichten.

15.2 Geschäftspartner, Erfüllungsgehilfen und eigene Arbeitnehmer sind auch über deren Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis hinaus entsprechend zu verpflichten.

15.3 Die Vertraulichkeitspflicht erstreckt sich nicht auf Informationen, die nachweislich bereits zum Zeitpunkt der Übermittlung bzw. Kenntniserlangung bekannt waren, die allgemein bekannt sind oder ohne Verstoß gegen die in dieser Vereinbarung enthaltenen Verpflichtungen allgemein bekannt werden, die von der anderen Vertragspartei zur Bekanntmachung schriftlich freigegeben worden sind, die die jeweilige Vertragspartei rechtmäßig von einem Dritten ohne Auferlegung einer Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten hat oder die von der jeweiligen Vertragspartei aufgrund von gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber Dritten offenbart werden müssen, insbesondere im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens oder aufgrund behördlicher Anordnung. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, im Falle einer Verpflichtung zur Offenbarung unverzüglich nach Bekanntwerden der Verpflichtung die andere Vertragspartei von der Verpflichtung umfassend zu unterrichten.

15.3 Die Vertraulichkeitspflicht erstreckt sich nicht auf Informationen, die nachweislich bereits zum Zeitpunkt der Übermittlung bzw. Kenntniserlangung bekannt waren, die allgemein bekannt sind oder ohne Verstoß gegen die in dieser Vereinbarung enthaltenen Verpflichtungen allgemein bekannt werden, die von der anderen Vertragspartei zur Bekanntmachung schriftlich freigegeben worden sind, die die jeweilige Vertragspartei rechtmäßig von einem Dritten ohne Auferlegung einer Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten hat oder die von der jeweiligen Vertragspartei aufgrund von gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber Dritten offenbart werden müssen, insbesondere im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens oder aufgrund behördlicher Anordnung. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, im Falle einer Verpflichtung zur Offenbarung unverzüglich nach Bekanntwerden der Verpflichtung die andere Vertragspartei von der Verpflichtung umfassend zu unterrichten.

16. Einhaltung von Gesetzen, Mindestlohn, Bei Verletzung Recht zur fristlosen Kündigung

16. Einhaltung von Gesetzen, Mindestlohn, Bei Verletzung Recht zur fristlosen Kündigung

16.1 Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, sämtliche öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten.

16.1 Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, sämtliche öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten.

16.2 Insbesondere sind beide Vertragspartner verpflichtet, alle aktuell und zukünftig geltenden gesetzlichen Vorgaben und sonstigen Vorschriften in Bezug auf Mindestlöhne, insbesondere die Vorgaben des Mindestlohngesetzes (MiLoG) einzuhalten und dafür zu sorgen, dass auch etwaig beauftragte Subunternehmer diese gesetzlichen Vorgaben einhalten.

16.2 Insbesondere sind beide Vertragspartner verpflichtet, alle aktuell und zukünftig geltenden gesetzlichen Vorgaben und sonstigen Vorschriften in Bezug auf Mindestlöhne, insbesondere die Vorgaben des Mindestlohngesetzes (MiLoG) einzuhalten und dafür zu sorgen, dass auch etwaig beauftragte Subunternehmer diese gesetzlichen Vorgaben einhalten.

16.3 Beide Vertragsparteien sind zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn die andere Vertragspartei eine schwerwiegende Vertragspflichtverletzung begeht oder gegen öffentliche-rechtliche Verpflichtungen im Sinne der Ziffer 16.1 und Ziffer 16.2 verstößt oder falls insoweit ein begründeter Verdacht besteht.

16.3 Beide Vertragsparteien sind zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn die andere Vertragspartei eine schwerwiegende Vertragspflichtverletzung begeht oder gegen öffentliche-rechtliche Verpflichtungen im Sinne der Ziffer 16.1 und Ziffer 16.2 verstößt oder falls insoweit ein begründeter Verdacht besteht.

17. Erfüllungsgehilfen, Erfüllungsort, Rechtsanwendung, Gerichtsstand, salvatorische Klausel

17. Erfüllungsgehilfen, Erfüllungsort, Rechtsanwendung, Gerichtsstand, salvatorische Klausel

17.1 Die Gesellschaft darf bei jeder Auftragsdurchführung Dritte oder Erfüllungsgehilfen hinzuziehen.

17.1 Die Gesellschaft darf bei jeder Auftragsdurchführung Dritte oder Erfüllungsgehilfen hinzuziehen.

17.2 Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist Sitz der Gesellschaft.

17.2 Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist Sitz der Gesellschaft.

17.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

17.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

17.4 Gerichtsstand ist ausschließlich München, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist. Die Gesellschaft ist jedoch berechtigt, den Kunden an einem anderen nach den Vorschriften der deutschen Zivilprozessordnung zuständigen Gericht zu verklagen.

17.4 Gerichtsstand ist ausschließlich München, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist. Die Gesellschaft ist jedoch berechtigt, den Kunden an einem anderen nach den Vorschriften der deutschen Zivilprozessordnung zuständigen Gericht zu verklagen.

17.5 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, welche die Vertragsparteien vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit bewusst gewesen wäre.

17.5 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, welche die Vertragsparteien vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit bewusst gewesen wäre.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Debaro GmbH

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Debaro GmbH

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Markus Herbig, M.A. (Geschäftsführer)

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Neuhauser Str. 2780331 München

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